Altersteilzeit: Freistellungsphase unterbricht für Bewährungsaufstieg notwendige Bewährungszeit

05-MAY-10

Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Hinweis darauf entschieden, dass, wer nicht arbeite, sich auch nicht bewähren könne.

Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land beschäftigt. Für ihn war tariflich nach sechsjähriger Bewährung ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich. Die Parteien schlossen am 20.10.2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 01.11.2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17.10.2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30.11.2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 01.12.2007. Die hiergegen gerichtete Klage hatte letztlich keinen Erfolg.

Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell werde die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen, stellte das BAG als letzte Instanz klar. Zwar sei dem Kläger diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt worden. Auch habe der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entstehe dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, könne der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein. Dennoch stehe dem Kläger hier der Bewährungsaufstieg nicht als Schadenersatzanspruch zu. Denn er habe nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2010, 9 AZR 184/09